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Memorialsantrag zum Erhalt des Linthwerks

Gesetz zum Schutz und Erhalt des Linthwerks

(Erlassen von der Landsgemeinde am ……………….)

 

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Linthwerk, soweit die Anlage auf Glarner Kantonsgebiet liegt:

Escher-Kanal ganze Anlage von Netstal bis zum Walensee

Linth-Kanal linkseitige Anlage vom Walensee bis zur Kantonsgrenze bei Bilten Ussbühl

 

Art. 2 Schutz

Das Linthwerk, bestehend aus dem Escher-Kanal und dem Linth-Kanal, hat sich als zuverlässiges Bauwerk gegen Hochwasser und Versumpfung der Linthebene bewährt und ist als bauhistorische Anlage zu schützen und sorgfältig in Stand zu halten.

 

Art. 3 Erhalt

1 Das Linthwerk ist substanziell zu erhalten. Insbesondere dürfen Dämme nicht aufgerissen und Steinvorlagen nicht abgetragen werden. Kanal-Profile und Gefälle sind in ursprünglichem Zustand zu erhalten.

2 Zum Unterhalt der Anlage gehören folgende Arbeiten: Erneuern der Steinvorlagen (Bossieren), Erhöhen eingesunkener Dämme, Freihalten des Kanalprofils, Bewirtschaften der Vorländer durch Landwirtschaft, Freihalten der Hintergräben.

3 Der Unterhalt richtet sich nach dem Zustand der Anlage und soll jährlich durch die Linthkommission mit der Linthverwaltung geprüft und anstehende Unterhaltsarbeiten in Auftrag gegeben und die Ausführung kontrolliert werden.

 

Art. 4 Vollzug

1 Der Regierungsrat des Kantons Glarus ist mit dem Vollzug beauftragt.

2 Das Gesetz tritt mit Annahme durch die Landsgemeinde des Kantons Glarus in Kraft.

 

 

Begründung des Memorialantrages

 

Mollis, 7. September 2003

Sehr geehrter Herr Landammann,
Sehr geehrte Damen und Herren Landräte,

 

Gesetz zum Schutz und Erhalt des Linthwerks

 

Vorbemerkung

Unter dem Namen "Linthunternehmung" wurde unter der Leitung von Hans Conrad Escher von der Linth in den Jahren 1807 bis 1822 die erste, gemeinnützige Nationalunternehmung der Schweiz mit Erfolg durchgeführt. Diese Unternehmung ist auch die erste Aktiengesellschaft der Schweiz mit öffentlicher und privater Beteiligung. Erster Grund der Unternehmung war die langfristige Rettung von Land und Volk vor den verheerenden Versumpfungen der Linthebene und den ausgedehnten Flächen bei Walenstadt. Dieses Ziel wurde durch die Ableitung der Linth in den Walensee erreicht, indem sich hier die Geschiebemassen der Linth unschädlich ablagern konnten. Mit dem Linth-Kanal zwischen Walensee und Zürichsee wurde zusätzlich der Abfluss des Walensees gehörig erweitert, der einerseits den Walensee genügend absenkte und andererseits den historischen Schifffahrtsweg zwischen dem Walensee und Zürichsee deutlich verbesserte. Das Linthwerk wurde unter schwierigsten wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen geschaffen und ausschliesslich von Hand ausgeführt. Es gibt dazu in der Schweiz weder in bezug auf Bautechnik, Ausführung und Finanzierung ein vergleichbares Bauwerk!

 

Die ersten 150 Jahre

Während der ersten 150 Jahre wurde das Linthwerk sorgfältig durch so genannte "Linthmänner" unterhalten, d.h. ausgewaschene Steinvorlagen wurden neu bossiert und eingesunkene Dämme nach Bedarf erhöht. Auch wurde der Escher-Kanal in Richtung Walensee verlängert um mit den Geschiebemassen der Linth im "Gäsi" zusätzliches Land zu gewinnen. Diese Arbeiten wurden als "Akkorde" an die "Linthmänner" durch die Eidgenössische Linthverwaltung vergeben. Die Linthverwaltung unterstand der Linthkommission, welche ihrerseits direkt dem Bundesrat unterstand. Als "Linthmänner" wurden vornehmlichen Bauern aus der näheren Umgebung beauftragt, welche jeweils im Winter die nötigen Arbeiten ausführten und auf diese Weise ein zusätzliches, wenn auch bescheidenes Einkommen erhielten.

 

Seit 1970

Bis 1970 wurde das Linthwerk nach allen Regeln der Wasserbaukunst sorgfältig unterhalten. Mit der Inbetriebnahme des Stausees Linth-Limmern, welcher durch seine Retensionswirkung die Hochwasserspitzen im Frühling nicht mehr so stark anschwellen liess, wurden diese Unterhaltsarbeiten zunächst reduziert und im Laufe der vergangenen 30 Jahre weitgehend ganz eingestellt. Erst die letzten Hochwasser der Linth im Jahr 1999 zeigten deutlich, dass es eine fatale Fehleinschätzung war, den laufenden Unterhalt der Anlage derart zu vernachlässigen. Wasserbau-Anlagen verlangen jedoch mehr als alle andern Bauwerke einen ständigen Unterhalt und es ist völlig unverständlich, wie die Eidgenössische Linthkommission das Werk seinem Zerfall überliess. Der heute anstehende Sanierungsbedarf des Linthwerks kann deshalb nicht dem Alter der Anlage zugeschrieben werden, sondern ist einzig und allein nötig, weil die Linthkommission ihre Aufgabe nicht erfüllt hat und weil der Bundesrat, wie dies die Gesetzgebung vorgesehen hat, seine Kontrollfunktion nicht wahrgenommen hat.

 

Sanierungsbedarf

Es besteht kein Zweifel darüber, dass jetzt Handlungsbedarf angezeigt ist. Zahlreiche Wuhranlagen sind durch die Hochwasser und mangelnden Unterhalt zerrissen worden und an verschiedenen Stellen haben sich die Dämme gesenkt. Diese Senkungen stehen zum Teil auch in direktem Zusammenhang mit den Arbeiten der Linthebene-Melioration, welche durch ihre Drainagen die Linthebene stellenweise markant senkte. Eine Überschwemmung der Linthebene kann heute nicht nur durch die Linth erfolgen, sondern ebenso durch einen Rückfluss des Zürichsees in die Linthebene!

Nun soll das Linthwerk unter Federführung des neuen interkantonalen Konkordates zwischen St. Gallen, Glarus, Schwyz und Zürich und unter dem Vorsitz des Kantons St. Gallen saniert werden. Zur Anwendung gelangt das neue Wasserbaugesetz des Bundes (seit 1993 in Kraft), welches in bezug auf ökologische Bedürfnisse bei Wasserbauten Vorschriften bezeichnet. Diese Vorschriften können jedoch wegen den obengenannten topografischen Veränderungen der Linthebene nicht eingehalten werden. Jedes Aufreissen der Dämme und Abtragen von Steinvorlagen zwecks Aufweitungen des Flusslaufs birgt unabsehbare Gefahren für Land und Volk. Bereits machen aber verschiedene Projekte mit Renaturierungsvorschlägen die Runde, welche das Linthwerk in seiner Zweckdienlichkeit substanziell zerstören würde. Dem neuen Wasserbaugesetz kann jedoch mit Blick auf eine ökologische Aufwertung der Linthebene durchaus genüge getant werden, ohne die Dämme aufzureissen und die Steinvorlagen abzutragen. Zu diesem Zweck verfügt die Linthverwaltung über genügend Land, welches für solche Bedürfnisse ausgeschieden werden kann und als Naturschutzreservate, wie zum Beispiel das Kaltbrunner-Riet, dienen können.

Ziel des Gesetzes für den Schutz und Erhalt des Linthwerks ist ein klares Bekenntnis zum Nutzen und zur Zweckdienlichkeit des Linthwerks. Das Linthwerk hat seine Funktionstüchtigkeit hinlänglich bewiesen und unsere Gegend in den vergangenen 200 Jahren zuverlässig geschützt. Auch der Mensch als Individuum und in Gemeinschaft ist Teil der Natur und hat ein schützenswertes Interesse. Diesem Umstand wird von ökologischen Kreisen nicht genügend Rechnung getragen, oft sogar vergessen! Deshalb gilt für das Linthwerk in besonderem Masse:

Erhalten und wieder in Stand stellen, was sich als Bauwerk bewährt hat und dasselbe in Zukunft nach allen Regeln der Wasserbaukunst zu unterhalten. Das Glarner Stimmvolk soll über diese wichtige Frage ganz im Sinn und Geist echter Demokratie entscheiden können!

 

                                 Dieser Memorialsantrag wurde vom Glarner Landrat an seiner Sitzung vom 30. Juni 2004 
                                              entgegen der ersten Behandlung als rechtlich unzulässig erklärt


Bitte beachten Sie zu dieser Kontroverse auch die
Presseartikel.


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